Vereinssatzung

HINWEIS

Im Rahmen der Klärung administrativer Angelegenheiten in Gambia Anfang 2020 wurde deutlich, dass der Verein unter seinem Gründungsnamen in Gambia keine staatliche Registrierung erhalten wird. Daraufhin hat die Mitgliederversammlung am 10. Mai 2021 beschlossen, den Vereinsnamen in „Bridge Gambia e.V.“ zu ändern.

Die geänderte Vereinssatzung wird hier wiedergegeben, sobald sie in das Vereinsregister eingetragen ist.

Unsere Satzung wurde auf der konstituierenden Versammlung am 12.06.2020 verabschiedet und für die Erlangung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit geringfügig geändert.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Gambian Bridge e.V.“
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Nummer VR 6758 FF eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Kienitz / Oderbruch.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke, die Förderung und Entwicklung der Bildung und Hilfe zur Selbsthilfe für Menschen in Westafrika.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Unterstützung von Projekten zur Betreuung, Bildung und Förderung von Kindern im Vorschulalter und Schulkindern;
    b) Unterstützung lokaler Kindergärten oder Schulen und zugehörigen Anlagen wie z.B. Lernkabinette, Bibliotheken, Spielplätze oder Schulgärten, u.a. durch Unterstützung bei der baulichen Fertigstellung, Ausstattung und dem laufenden Betrieb sowie die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Hilfe zur Selbsthilfe durch Wissenstransfer und Bildungsangebote mit den Schwerpunkten Nachhaltigkeit und Gesundheit;
    c) Förderung der vorschulischen und schulischen Bildung von Kindern und Jugendlichen, u.a. durch finanzielle und materielle Unterstützung für sozial schwache oder Not leidende Familien von unterstützten Kindern und Jugendlichen, u.a. durch Beiträge zum Schulgeld;
    d) Zusammenarbeit mit und Unterstützung von anderen Institutionen und Organisationen mit vergleichbaren gemeinnützigen Zielen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme der Erstattung von notwendigen und nachgewiesenen Auslagen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Migliedschaft

  1. Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
    a) Austritt, der mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist;
    b) Ausschluss aus wichtigen Gründen durch Vorstandsbeschluss, insbesondere bei anhaltendem Verzug bei der Leistung der Vereinsbeiträge oder schwerwiegendem vereinsschädigendem Verhalten;
    c) Ableben der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person.
  4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
  3. Ehrenmitglieder genießen die uneingeschränkten Rechte ordentlicher Mitglieder.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder unterstützen den Verein in seinen Zielen.
  2. Die Mitglieder entrichten die festgelegten Mitgliedsbeiträge.
  3. Vereinsmitglieder können angemessene Aufwendungen erstattet bekommen, sofern die Aktivitäten ganz oder überwiegend im Sinne der Vereinsarbeit erfolgen und die Erstattung vor Antritt der Reise vom Vorstand schriftlich bestätigt wird. Bei Reisekosten ist die Erstattung auf tatsächliche Kosten der Unterbringung und 2/3 der Reisekosten begrenzt. Anstelle der Reisekostenerstattung, kann dem Mitglied die Bescheinigung über eine Zuwendung in gleicher Höhe ausgestellt werden.

§ 6 Beiträge

  1. Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 60,00 €, der jeweils zum 1. März des Jahres fällig ist.
  2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen beschließen, den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder von einem Beitrag ganz abzusehen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle für den Verein wesentlichen Angelegenheiten, insbesondere über:
    a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) den Ausschluss eines Mitgliedes,
    d) die Kassenprüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses,
    e) die Änderung der Satzung,
    f) die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Feststellung beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Beantragt ein Mitglied die Feststellung der Beschlussfähigkeit, ist dafür die Anwesenheit von mindestens ¼ aller Mitglieder am Tag des Versands der Einladung erforderlich.
  5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Beschlussfassung entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ein Mitglied, das von einem Beschluss persönlich betroffen ist, darf an dieser Abstimmung nicht teilnehmen.
  6. In Wahlen kann offen abgestimmt werden. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim. Die Entlastung des gesamten Vorstandes kann durch gemeinsamen Beschluss erfolgen.
  7. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, einschließlich der Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. Für Satzungsänderungen, zum Zweck der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister genügt ein einstimmiger Vorstandsbeschluss, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung innerhalb eines halben Jahres zu bestätigen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung kann sowohl für sich als auch für den Vorstand mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung beschließen.
  9. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung aller Mitglieder ein. Die Einladung kann an die letzte dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse ergehen. Sie muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Beifügung der Tagesordnung, der Beschlussvorschläge und der für das Verständnis erforderlichen ergänzenden Unterlagen abgesendet werden. Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung; Änderungsvorschläge können dem Vorstand bis zum Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Beschlussvorschläge zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind mit der Einladung zu versenden.
  10. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch die Präsidentin / den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Vorstand besteht aus drei Personen für jeweils eine der folgenden Funktion:
    a) Präsident/-in
    b) Vizepräsident/-in
    c) Schatzmeister/-in
  2. Die Vorstandsmitglieder haben sich bei ihrem Handeln stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
  3. Jedes Mitglied des Vereins ist für den Vorstand wählbar. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl oder dem persönlichen Rücktritt im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit durch Beschluss des Vorstands ein Nachfolger bestellt werden.
  5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Anwesenden eigenhändig zu unterzeichnen. Die Einladung ergeht (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von einer Woche durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Umlaufbeschlüsse sind schriftlich zu fassen.
  6. Der Vorstand kann in Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, aber im Interesse des Vereins keinen Aufschub dulden, vorläufig entscheiden. Über diese Entscheidungen ist so schnell wie möglich der Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§ 10 Kassenprüfung und Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich bis zum 1. April den Jahresabschluss für das Vorjahr zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Für die Prüfung des Jahresabschlusses im Geschäftsjahr beauftragt der Vorstand eine Person, die nicht dem Vorstand angehört (Kassenprüfer/-in).
  4. Die Kassenprüferin oder der -prüfer soll der Mitgliederversammlung die Annahme des Jahresabschlusses empfehlen oder davon abraten. Dem Vorstand ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung zu geben.

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Ebenso entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt durch einfachen Beschluss die Liquidatorin oder den Liquidator. Hat die Mitgliederversammlung nicht über das Vereinsvermögen entschieden, entscheidet die Liquidatorin oder der Liquidator.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 12. Juni 2020.
Geändert durch Beschluss des Vorstandes vom 27.09.2020, der am 9.1.2021 von der Mitgliederversammlung bestätigt wurde.

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